Eine Stellenanzeige, wenn sie auch noch so schön formuliert ist, kann sehr schnell als sexistisch und diskriminierend wirken. Man kann sehr schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stoßen und hat schneller eine Klage von abgelehnten Bewerbern im Briefkasten, als man gucken kann. Um Stellenangebote rechtssicher formulieren zu können, sollte man sich ein gewisses Grundwissen aneignen.

Klagen gar nicht erst provozieren

Immer wieder haben abgewiesene Bewerber bei Klagen vor Gericht Erfolg, wenn sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt fest, daß Menschen nicht unterschiedlich oder nachteilig behandelt werden dürfen. Dies vor allem aus Gründen wie

  • dem Geschlecht
  • dem Alter
  • der sexuellen Identität
  • geistige oder körperliche Behinderung

Wenn man Stellenangebote ausschreibt, kann man unwissentlich bereits gegen das Gesetz verstoßen. Nur eine einzige falsche Formulierung oder eine Bewerbungsabsage kann schon eine Schadensersatzklage vom Bewerber nach sich ziehen.

Die Stellenangebote sollten Geschlechtsneutral geschrieben werden und nur eine Altersbegrenzung erhalten, wen dies aufgrund des Berufsbildes und gesetzlicher Anforderungen zwingend notwendig ist. Zudem sollte nicht auf ein Paßfoto bestanden werden, um bereits an dieser Stelle eine Diskriminierung der potentiellen Bewerber auszuschließen. Die Diskriminierung kann in diesem Fall schon vorliegen, wenn man aufgrund des Aussehens anstatt aufgrund der Qualifikation beurteilt wird.

Vermeidung derartiger Fehler

Jeder Arbeitsplatz hat unterschiedliche Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muß. Bevor man diesen Arbeitsplatz vergibt, sollte man sich selbst erst einmal im Klaren darüber sein, welche Anforderungen dies genau sind. Man muß wissen wonach man sucht, um Stellenangebote auf die Arbeitsstelle ausschreiben zu können. Die Anforderungen sollten hier klar definiert sein. Ein Anforderungsprofil an den Bewerber beschreibt die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten, die er oder sie mitbringen soll.

Wenn eine Bewerbung auf das entsprechende Stellenangebot vorliegt, sollte das Profil des Bewerbers mit dem Profil der Anforderungen der Arbeitsstelle verglichen werden, um festzustellen, ob der Bewerber oder die Bewerberin für die Arbeitsstelle geeignet ist. Ein Foto ist dabei nicht ausschlaggebend.

Share
Von admin, 17. Januar 2012, 00:17 Uhr

Irgendein Job ist nicht all zu schwer zu finden, wenn man bereit ist überall und zu jederzeit zu arbeiten. In manchen Regionen ist es zwar schwerer als anderswo, doch ist man zu einem Umzug bereit und schaut sich beispielsweise die große Auswahl unter Stellenangebote in München, wird man sicherlich immer wieder ein mehr oder weniger passendes Jobangebot für seinen Bereich finden. Doch “Traumjobs” oder Stellen die zumindest gut zu den eigenen Vorstellungen passen sind in der Regel rar. Kein Wunder, sind dies auch Stellen die normalerweise sehr begehrt sind und man ist bei Weiten nicht der einzige der diesen Job XY wollte.

Umso größer ist also die Freude, sollte man den Job seiner Träume dann tatsächlich bekommen. Hat man die Prozedur eines Vorstellungsgespräches und eventuell Einstellungstest erfolgreich überstanden und wurde einem die freudige Botschaft überbracht, dass man ab dem nächsten 1. in der Firma anfangen darf, so ist eine Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag nur noch reine Formsache.

Doch genau hier sollte man aufpassen! Viele Arbeitnehmer lesen einen Arbeitsvertrag nämlich gar nicht erst oder zumindest nicht richtig. All zu oft blättert man nur zu Stelle an der das Gehalt aufgeführt wird und dann vielleicht noch zu den Arbeits- und Urlaubszeit. Der Rest wird leider sehr oft einfach als “juristisches Gewäsch” mehr oder minder ignoriert. Doch genau das kann ein fataler Fehler sein!

Eigentlich ist ein Arbeitsvertrag gar nicht so schwer zu lesen wie viele denken. In der Regel sind die einzelnen Punkte verständlich ausgeführt und nicht all zu sehr verklausuliert. Sollte dies wider Erwarten so sein, sollte man stutzig werden und zumindest einmal im Personalbüro oder der Rechtsabteilung nachfragen. Schließlich unterschreibt man mit dem Arbeitsvertrag auch, dass man alles gelesen und verstanden hat. Detaillierte Nachfragen sind daher nichts wofür man sich schämen müsste.

In so manch einem Fall versteckt sich eine mehr oder minder böse Überraschung im Vertrag. Man sollte sich also schon etwas näher mit Diesem befasst haben, bevor man ihn unterschreibt.

Share
Von Fabian, 11. Januar 2012, 13:14 Uhr
Get Adobe Flash playerPlugin by wpburn.com wordpress themes