Eine Stellenanzeige, wenn sie auch noch so schön formuliert ist, kann sehr schnell als sexistisch und diskriminierend wirken. Man kann sehr schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stoßen und hat schneller eine Klage von abgelehnten Bewerbern im Briefkasten, als man gucken kann. Um Stellenangebote rechtssicher formulieren zu können, sollte man sich ein gewisses Grundwissen aneignen.

Klagen gar nicht erst provozieren

Immer wieder haben abgewiesene Bewerber bei Klagen vor Gericht Erfolg, wenn sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt fest, daß Menschen nicht unterschiedlich oder nachteilig behandelt werden dürfen. Dies vor allem aus Gründen wie

  • dem Geschlecht
  • dem Alter
  • der sexuellen Identität
  • geistige oder körperliche Behinderung

Wenn man Stellenangebote ausschreibt, kann man unwissentlich bereits gegen das Gesetz verstoßen. Nur eine einzige falsche Formulierung oder eine Bewerbungsabsage kann schon eine Schadensersatzklage vom Bewerber nach sich ziehen.

Die Stellenangebote sollten Geschlechtsneutral geschrieben werden und nur eine Altersbegrenzung erhalten, wen dies aufgrund des Berufsbildes und gesetzlicher Anforderungen zwingend notwendig ist. Zudem sollte nicht auf ein Paßfoto bestanden werden, um bereits an dieser Stelle eine Diskriminierung der potentiellen Bewerber auszuschließen. Die Diskriminierung kann in diesem Fall schon vorliegen, wenn man aufgrund des Aussehens anstatt aufgrund der Qualifikation beurteilt wird.

Vermeidung derartiger Fehler

Jeder Arbeitsplatz hat unterschiedliche Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muß. Bevor man diesen Arbeitsplatz vergibt, sollte man sich selbst erst einmal im Klaren darüber sein, welche Anforderungen dies genau sind. Man muß wissen wonach man sucht, um Stellenangebote auf die Arbeitsstelle ausschreiben zu können. Die Anforderungen sollten hier klar definiert sein. Ein Anforderungsprofil an den Bewerber beschreibt die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten, die er oder sie mitbringen soll.

Wenn eine Bewerbung auf das entsprechende Stellenangebot vorliegt, sollte das Profil des Bewerbers mit dem Profil der Anforderungen der Arbeitsstelle verglichen werden, um festzustellen, ob der Bewerber oder die Bewerberin für die Arbeitsstelle geeignet ist. Ein Foto ist dabei nicht ausschlaggebend.

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Von admin, 17. Januar 2012, 00:17 Uhr

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